01 / Ratgeber
Das BFSG in einer Minute
Das BFSG setzt den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) in deutsches Recht um. Es gilt für bestimmte Produkte (z. B. Computer, Smartphones, Zahlungsterminals, E-Book-Reader) und für bestimmte Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden. Für Website-Betreiber ist eine Dienstleistung entscheidend: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG.
Gemeint sind laut § 2 Nr. 26 BFSG Dienste, die über Webseiten oder Apps angeboten werden und „im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“ erbracht werden. Kurz gesagt: Wenn ein Verbraucher bei dir online etwas kaufen, buchen oder abonnieren kann, fällt diese Strecke unter das Gesetz. Die konkreten technischen Anforderungen stehen in der Verordnung zum BFSG (BFSGV).
02 / Ratgeber
Bin ich betroffen? Die Schnellprüfung
Die Tabelle deckt die häufigsten Fälle kleiner und mittlerer Unternehmen ab. Grenzfälle solltest du dokumentieren und im Zweifel rechtlich prüfen lassen.
| Situation | Betroffen? | Warum |
|---|---|---|
| Onlineshop für Privatkunden, 15 Beschäftigte | Ja | Elektronischer Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, kein Kleinstunternehmen |
| Onlineshop für Privatkunden, 4 Beschäftigte, 800.000 € Umsatz | Nein (Ausnahme) | Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind nach § 3 Abs. 3 BFSG ausgenommen |
| Ferienwohnung oder Hotel mit eigener Online-Buchung, 12 Beschäftigte | Ja | Die Buchung ist ein Vertragsschluss mit Verbrauchern über die Website |
| Reine Visitenkarten-Website mit Kontaktformular | In der Regel nein | Online wird kein Verbrauchervertrag geschlossen; barrierearme Gestaltung bleibt trotzdem sinnvoll |
| B2B-Shop nur für registrierte Gewerbekunden | In der Regel nein | Das BFSG schützt Verbraucher; der Ausschluss von Privatkunden muss aber tatsächlich greifen |
| Shop mit Geschäfts- und Privatkunden | Ja | Sobald Verbraucher bestellen können, gilt das Gesetz für die Strecke, die sie nutzen |
| Online-Terminbuchung mit kostenpflichtigem Vertrag (z. B. Kurs, Beratung) | Ja, wenn kein Kleinstunternehmen | Auch hier wird ein Verbrauchervertrag online geschlossen |
03 / Ratgeber
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen: was genau gilt
§ 2 Nr. 17 BFSG definiert ein Kleinstunternehmen als Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein: Ein Shop mit 8 Beschäftigten und 3 Mio. € Umsatz fällt nur dann unter die Ausnahme, wenn seine Bilanzsumme unter 2 Mio. € liegt.
Nach § 3 Abs. 3 BFSG gelten die Barrierefreiheitsanforderungen nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Für Hersteller und Händler von Produkten, die das BFSG selbst regelt, gibt es diese pauschale Ausnahme nicht. Ein kleiner Onlineshop, der Kleidung oder Möbel verkauft, ist mit seiner Website aber Dienstleister im Sinne des Gesetzes.
Zwei Dinge sprechen trotzdem dafür, jetzt barrierefrei zu bauen: Wer wächst, verliert die Ausnahme, und ein Relaunch kostet später mehr als saubere Technik von Anfang an. Außerdem kaufen Menschen mit Seh-, Motorik- oder kognitiven Einschränkungen genauso online ein wie alle anderen. Jede Barriere im Checkout ist ein verlorener Auftrag.
04 / Ratgeber
Fristen, Übergangsregeln und Inhalte, die nicht erfasst sind
Das BFSG gilt für Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden. Es gibt keine allgemeine Schonfrist für bestehende Onlineshops. Die Übergangsregeln in § 38 BFSG sind eng:
- Verträge über Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen unverändert weiterlaufen, längstens bis zum 27. Juni 2030.
- Produkte, die ein Dienstleister schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt hat, darf er bis zum 27. Juni 2030 weiter nutzen.
- Nach § 1 Abs. 4 BFSG ausgenommen sind: aufgezeichnete Videos und Audios, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, Office-Dateien (z. B. PDF-Kataloge) aus der Zeit davor, Online-Karten (wenn die wesentlichen Informationen barrierefrei bereitstehen), Inhalte Dritter, die du weder finanzierst noch kontrollierst, und Archive, die seit dem Stichtag nicht mehr bearbeitet werden.
- Alles, was du nach dem 28. Juni 2025 neu veröffentlichst, also Produktvideos, PDFs und neue Seiten, muss barrierefrei sein.
05 / Ratgeber
Was eine Website oder ein Shop konkret erfüllen muss
Das Gesetz selbst nennt keine WCAG-Kriterien. In der Praxis prüfen Behörden und Gutachter nach der Norm EN 301 549, deren Web-Teil die WCAG 2.1 auf Stufe AA übernimmt. Die vier WCAG-Grundsätze und die Sonderpflichten für den Onlinehandel aus der BFSGV sehen im Alltag so aus:
| Bereich | Was verlangt wird | Typische Fehler in Shops |
|---|---|---|
| Wahrnehmbar | Alternativtexte für Bilder, Untertitel für Videos, Kontrast von mindestens 4,5:1 für normalen Text | Hellgraue Preise auf Weiß, Produktbilder ohne Alt-Text, Text in Bannergrafiken |
| Bedienbar | Alles per Tastatur erreichbar, sichtbarer Fokus, keine Zeitlimits ohne Verlängerung, Inhalte bei 200 % Zoom nutzbar | Mega-Menüs nur per Maus, Cookie-Banner ohne Tastaturfokus, Slider, die nicht anhalten |
| Verständlich | Beschriftete Formularfelder, klare Fehlermeldungen mit Lösungshinweis, eingestellte Seitensprache | Platzhalter statt Label, „Ungültige Eingabe“ ohne Erklärung, englische Fehlermeldungen im deutschen Shop |
| Robust | Sauberes HTML, korrekte Rollen und Zustände für Screenreader | Buttons als div ohne Rolle, Varianten-Auswahl (Größe, Farbe), die Screenreader nicht ansagen |
| Onlinehandel | Barrierefreie Identifizierung, Sicherheitsfunktionen und Zahlung; Informationen zur Barrierefreiheit der verkauften Produkte, wenn der Hersteller sie liefert | Captcha ohne Alternative, Zahlungs-Pop-ups ohne Fokussteuerung, Login nur per Wischgeste |
06 / Ratgeber
WCAG 2.1 AA, EN 301 549 und was sich 2026 ändert
Wer die harmonisierten Normen einhält, für den gilt nach § 4 BFSG die Vermutung, dass er die Anforderungen erfüllt. Bisher war das für Websites die EN 301 549 in der Version 3.2.1 mit WCAG 2.1 AA.
Am 2. September 2026 wurde die EN 301 549 V4.1.1 veröffentlicht. Sie übernimmt WCAG 2.2 AA und ist ausdrücklich auf den European Accessibility Act zugeschnitten. Rechtswirkung entfaltet sie erst, wenn die EU-Kommission sie im Amtsblatt veröffentlicht; das wird für Ende 2026 erwartet. Unser Rat: Wer jetzt baut oder umbaut, sollte gleich auf WCAG 2.2 AA zielen. Die sechs neuen Kriterien (z. B. Mindestgröße von Klickflächen, kein Zwang zu Ziehbewegungen, keine kognitiven Tests beim Login) sind in einem neuen Projekt kaum Mehraufwand.
07 / Ratgeber
Die Barrierefreiheitserklärung: Pflichtangaben nach Anlage 3
Was im Alltag „Barrierefreiheitserklärung“ heißt, sind im Gesetz die Informationen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Anlage 3 BFSG. Du musst sie in deinen AGB oder „auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“ bereitstellen, selbst barrierefrei, und so lange aufbewahren, wie du die Dienstleistung anbietest. Üblich ist eine eigene Seite, die im Footer neben Impressum und Datenschutz verlinkt ist.
Inhaltlich verlangt Anlage 3 mindestens: a) eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format, b) Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung nötig sind, c) eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen der BFSGV erfüllt, und d) die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Für das BFSG ist das die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg.
Eine Erklärung ersetzt keine barrierefreie Website. Wer „vollständig konform“ schreibt, ohne geprüft zu haben, macht sich eher angreifbarer. Ehrlich ist: was erfüllt ist, welche Bereiche noch nicht, bis wann sie behoben werden und wie Nutzer Barrieren melden können.
08 / Ratgeber
In sieben Schritten zur BFSG-konformen Website
- 01
Betroffenheit prüfen und festhalten
Beschäftigte, Umsatz, Bilanzsumme, Zielgruppe (B2C, B2B, gemischt) notieren. Wenn du dich auf die Kleinstunternehmen-Ausnahme berufst, lege die Zahlen mit Datum ab und prüfe sie jährlich.
- 02
Automatisch testen
Lighthouse in Chrome, WAVE oder axe DevTools über Startseite, Kategorie, Produktseite, Warenkorb, Checkout und Kontakt laufen lassen. Automatische Tools finden nur einen Teil der Probleme, aber die meisten Kontrast-, Alt-Text- und Label-Fehler.
- 03
Von Hand testen
Den Kaufprozess einmal komplett nur mit der Tastatur durchlaufen (Tab, Shift+Tab, Enter, Leertaste). Danach mit Screenreader (NVDA unter Windows, VoiceOver am Mac und iPhone) und bei 200 % und 400 % Zoom.
- 04
Kritische Wege zuerst reparieren
Priorität hat alles, was einen Kauf verhindert: Varianten-Auswahl, Warenkorb, Formulare, Zahlung, Login, Cookie-Banner. Ein Blogartikel mit schwachem Kontrast ist ärgerlich, ein Checkout ohne Tastaturbedienung ist ein Totalausfall.
- 05
Im Code beheben, nicht per Overlay
Fehler gehören ins Theme, in die Templates und in die Komponenten. So wirken sie auf allen Seiten gleichzeitig, auch auf künftigen.
- 06
Erklärung veröffentlichen
Informationen nach Anlage 3 auf einer eigenen Seite, im Footer verlinkt, mit Kontaktweg für Barriere-Meldungen und Angabe der MLBF.
- 07
Dauerhaft absichern
§ 14 Abs. 3 BFSG verlangt, dass die Anforderungen „stets“ erfüllt werden. Also: Redaktionsregeln für Alt-Texte und Überschriften, Prüfung bei jedem Theme- oder Plugin-Update und ein fester Termin für einen erneuten Test.
09 / Ratgeber
Overlays und Barrierefreiheits-Widgets: warum ein Plugin nicht reicht
Tools, die per Skript ein Menü mit Schriftgröße, Kontrastmodus und Vorlesefunktion einblenden, versprechen BFSG-Konformität mit einer Zeile Code. Sie reparieren aber weder fehlende Labels im Checkout noch eine Varianten-Auswahl, die per Tastatur nicht erreichbar ist. Viele Screenreader-Nutzer haben eigene, besser eingestellte Hilfsmittel und empfinden die Overlays als zusätzliche Barriere.
Ein Widget kann eine sinnvolle Ergänzung sein, ersetzt aber keinen barrierefreien Code. Wer sich allein darauf verlässt, hat bei einer Prüfung durch die Marktüberwachung nichts in der Hand.
10 / Ratgeber
Was bei Verstößen droht: Marktüberwachung, Bußgeld, Abmahnung
| Risiko | Grundlage | Was passiert |
|---|---|---|
| Prüfung durch die MLBF | § 28 BFSG | Prüfung auf Anlass (z. B. Beschwerde) oder per Stichprobe ohne Anlass. Bei Websites nach der Methode aus Anlage 1. |
| Aufforderung zur Nachbesserung | § 29 BFSG | Frist zur Herstellung der Konformität, danach erneute Frist unter Androhung der Untersagung; als letztes Mittel kann das Angebot untersagt werden. |
| Fehlende oder unvollständige Erklärung | § 30 BFSG | „Formale Nichtkonformität“: Frist zur Korrektur, bei Untätigkeit die gleichen Maßnahmen wie oben. |
| Bußgeld | § 37 BFSG | Bis zu 100.000 €, wenn eine nicht barrierefreie Dienstleistung angeboten wird (§ 37 Abs. 1 Nr. 8); bis zu 10.000 € in den übrigen Fällen. |
| Antrag von Verbrauchern und Verbänden | §§ 32–34 BFSG | Betroffene und anerkannte Verbände können die Behörde zum Handeln verpflichten; zusätzlich gibt es ein Schlichtungsverfahren. |
| Abmahnung durch Wettbewerber | § 3a UWG (umstritten) | Seit 2025 wurden erste Abmahnungen verschickt. Ob BFSG-Pflichten Marktverhaltensregeln im Sinne des UWG sind, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. |
11 / Ratgeber
Unverhältnismäßige Belastung: kein Freifahrtschein
Die §§ 16 und 17 BFSG erlauben Ausnahmen, wenn Barrierefreiheit das Wesen der Dienstleistung grundlegend verändern oder das Unternehmen unverhältnismäßig belasten würde. Wer sich darauf beruft, muss die Beurteilung nach den Kriterien der Anlage 4 dokumentieren, fünf Jahre aufbewahren, die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich informieren und die Beurteilung mindestens alle fünf Jahre wiederholen.
Wer Fördermittel zur Verbesserung der Barrierefreiheit erhalten hat, kann sich nicht auf unverhältnismäßige Belastung berufen. Für einen normalen Onlineshop ist diese Ausnahme realistisch kaum zu begründen: Ein barrierefreier Checkout ist Stand der Technik, kein Sonderprojekt.
13 / Ratgeber
Was die Umsetzung kostet und wovon es abhängt
Der Aufwand hängt weniger von der Zahl der Seiten ab als von der Zahl der Vorlagen: Ein Shop mit 2.000 Produkten hat oft nur eine Produktvorlage. Wird sie einmal repariert, sind alle 2.000 Seiten repariert. Teuer werden dagegen viele Sonder-Plugins, ein gekauftes Theme mit schwachem Code oder ein Checkout, der fremdgesteuert ist.
Bei Shopify ist der Checkout von Shopify selbst gebaut und gepflegt; die meisten Probleme sitzen im Theme und in Apps. Bei WooCommerce und eigenen Systemen liegt die ganze Strecke in deiner Verantwortung. Wenn ohnehin ein Relaunch ansteht, plane Barrierefreiheit als Anforderung ein statt als Nacharbeit. Mehr zu laufenden Shop-Kosten steht in unserem Artikel Was kostet ein Onlineshop?.
14 / Ratgeber
Hinweis
Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage nach unserem Kenntnisstand vom November 2026 und ist keine Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt; bei der technischen Umsetzung helfen wir.
FAQ
Häufige Fragen
01Gilt das BFSG auch für kleine Onlineshops?
Ja, wenn das Unternehmen 10 oder mehr Personen beschäftigt oder mehr als 2 Mio. € Umsatz und zugleich mehr als 2 Mio. € Bilanzsumme hat. Kleinstunternehmen unterhalb beider Schwellen sind bei Dienstleistungen nach § 3 Abs. 3 BFSG von den Anforderungen ausgenommen.
02Muss meine Firmenwebsite ohne Shop barrierefrei sein?
Nach dem BFSG in der Regel nicht, solange über die Website kein Vertrag mit Verbrauchern geschlossen wird. Sobald du Buchungen, Bestellungen oder kostenpflichtige Anmeldungen online anbietest, ändert sich das.
03Gilt das BFSG für B2B-Shops?
Das Gesetz schützt Verbraucher. Ein Shop, der wirksam nur Gewerbekunden zulässt, etwa per Prüfung der Umsatzsteuer-ID vor der Bestellung, fällt in der Regel nicht darunter. Ein Hinweis „nur für Gewerbetreibende“ ohne echte Prüfung reicht dafür kaum aus.
04Wie hoch sind die Strafen nach dem BFSG?
§ 37 BFSG sieht Bußgelder bis 100.000 € vor, wenn eine nicht barrierefreie Dienstleistung angeboten wird, in anderen Fällen bis 10.000 €. Vorher fordert die Marktüberwachung in der Regel zur Nachbesserung mit Frist auf; im äußersten Fall kann sie das Angebot untersagen.
05Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin oder Overlay?
Nein. Overlays ändern die Darstellung, reparieren aber keine fehlenden Formular-Labels, Fokusfallen oder unzugänglichen Checkout-Schritte. Konformität entsteht im Theme und im Code.
06Wer kontrolliert die Einhaltung des BFSG?
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg. Sie prüft auf Beschwerde und per Stichprobe und muss in deiner Barrierefreiheitserklärung genannt werden.