Ratgeber / Barrierefreiheit

BFSG für Websites und Onlineshops: wer betroffen ist und was du jetzt tun musst

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Betroffen ist jede Website und jede App, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen können, also vor allem Onlineshops, Buchungsstrecken und Abo-Angebote. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Maßstab in der Praxis ist WCAG 2.1 AA. Hier steht, wie du in fünf Minuten prüfst, ob du betroffen bist, und was danach zu tun ist.

01 / Ratgeber

Das BFSG in einer Minute

Das BFSG setzt den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) in deutsches Recht um. Es gilt für bestimmte Produkte (z. B. Computer, Smartphones, Zahlungsterminals, E-Book-Reader) und für bestimmte Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden. Für Website-Betreiber ist eine Dienstleistung entscheidend: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG.

Gemeint sind laut § 2 Nr. 26 BFSG Dienste, die über Webseiten oder Apps angeboten werden und „im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“ erbracht werden. Kurz gesagt: Wenn ein Verbraucher bei dir online etwas kaufen, buchen oder abonnieren kann, fällt diese Strecke unter das Gesetz. Die konkreten technischen Anforderungen stehen in der Verordnung zum BFSG (BFSGV).

02 / Ratgeber

Bin ich betroffen? Die Schnellprüfung

Die Tabelle deckt die häufigsten Fälle kleiner und mittlerer Unternehmen ab. Grenzfälle solltest du dokumentieren und im Zweifel rechtlich prüfen lassen.

SituationBetroffen?Warum
Onlineshop für Privatkunden, 15 BeschäftigteJaElektronischer Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, kein Kleinstunternehmen
Onlineshop für Privatkunden, 4 Beschäftigte, 800.000 € UmsatzNein (Ausnahme)Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind nach § 3 Abs. 3 BFSG ausgenommen
Ferienwohnung oder Hotel mit eigener Online-Buchung, 12 BeschäftigteJaDie Buchung ist ein Vertragsschluss mit Verbrauchern über die Website
Reine Visitenkarten-Website mit KontaktformularIn der Regel neinOnline wird kein Verbrauchervertrag geschlossen; barrierearme Gestaltung bleibt trotzdem sinnvoll
B2B-Shop nur für registrierte GewerbekundenIn der Regel neinDas BFSG schützt Verbraucher; der Ausschluss von Privatkunden muss aber tatsächlich greifen
Shop mit Geschäfts- und PrivatkundenJaSobald Verbraucher bestellen können, gilt das Gesetz für die Strecke, die sie nutzen
Online-Terminbuchung mit kostenpflichtigem Vertrag (z. B. Kurs, Beratung)Ja, wenn kein KleinstunternehmenAuch hier wird ein Verbrauchervertrag online geschlossen

03 / Ratgeber

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen: was genau gilt

§ 2 Nr. 17 BFSG definiert ein Kleinstunternehmen als Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein: Ein Shop mit 8 Beschäftigten und 3 Mio. € Umsatz fällt nur dann unter die Ausnahme, wenn seine Bilanzsumme unter 2 Mio. € liegt.

Nach § 3 Abs. 3 BFSG gelten die Barrierefreiheitsanforderungen nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Für Hersteller und Händler von Produkten, die das BFSG selbst regelt, gibt es diese pauschale Ausnahme nicht. Ein kleiner Onlineshop, der Kleidung oder Möbel verkauft, ist mit seiner Website aber Dienstleister im Sinne des Gesetzes.

Zwei Dinge sprechen trotzdem dafür, jetzt barrierefrei zu bauen: Wer wächst, verliert die Ausnahme, und ein Relaunch kostet später mehr als saubere Technik von Anfang an. Außerdem kaufen Menschen mit Seh-, Motorik- oder kognitiven Einschränkungen genauso online ein wie alle anderen. Jede Barriere im Checkout ist ein verlorener Auftrag.

04 / Ratgeber

Fristen, Übergangsregeln und Inhalte, die nicht erfasst sind

Das BFSG gilt für Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden. Es gibt keine allgemeine Schonfrist für bestehende Onlineshops. Die Übergangsregeln in § 38 BFSG sind eng:

  • Verträge über Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen unverändert weiterlaufen, längstens bis zum 27. Juni 2030.
  • Produkte, die ein Dienstleister schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt hat, darf er bis zum 27. Juni 2030 weiter nutzen.
  • Nach § 1 Abs. 4 BFSG ausgenommen sind: aufgezeichnete Videos und Audios, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, Office-Dateien (z. B. PDF-Kataloge) aus der Zeit davor, Online-Karten (wenn die wesentlichen Informationen barrierefrei bereitstehen), Inhalte Dritter, die du weder finanzierst noch kontrollierst, und Archive, die seit dem Stichtag nicht mehr bearbeitet werden.
  • Alles, was du nach dem 28. Juni 2025 neu veröffentlichst, also Produktvideos, PDFs und neue Seiten, muss barrierefrei sein.

05 / Ratgeber

Was eine Website oder ein Shop konkret erfüllen muss

Das Gesetz selbst nennt keine WCAG-Kriterien. In der Praxis prüfen Behörden und Gutachter nach der Norm EN 301 549, deren Web-Teil die WCAG 2.1 auf Stufe AA übernimmt. Die vier WCAG-Grundsätze und die Sonderpflichten für den Onlinehandel aus der BFSGV sehen im Alltag so aus:

BereichWas verlangt wirdTypische Fehler in Shops
WahrnehmbarAlternativtexte für Bilder, Untertitel für Videos, Kontrast von mindestens 4,5:1 für normalen TextHellgraue Preise auf Weiß, Produktbilder ohne Alt-Text, Text in Bannergrafiken
BedienbarAlles per Tastatur erreichbar, sichtbarer Fokus, keine Zeitlimits ohne Verlängerung, Inhalte bei 200 % Zoom nutzbarMega-Menüs nur per Maus, Cookie-Banner ohne Tastaturfokus, Slider, die nicht anhalten
VerständlichBeschriftete Formularfelder, klare Fehlermeldungen mit Lösungshinweis, eingestellte SeitensprachePlatzhalter statt Label, „Ungültige Eingabe“ ohne Erklärung, englische Fehlermeldungen im deutschen Shop
RobustSauberes HTML, korrekte Rollen und Zustände für ScreenreaderButtons als div ohne Rolle, Varianten-Auswahl (Größe, Farbe), die Screenreader nicht ansagen
OnlinehandelBarrierefreie Identifizierung, Sicherheitsfunktionen und Zahlung; Informationen zur Barrierefreiheit der verkauften Produkte, wenn der Hersteller sie liefertCaptcha ohne Alternative, Zahlungs-Pop-ups ohne Fokussteuerung, Login nur per Wischgeste

06 / Ratgeber

WCAG 2.1 AA, EN 301 549 und was sich 2026 ändert

Wer die harmonisierten Normen einhält, für den gilt nach § 4 BFSG die Vermutung, dass er die Anforderungen erfüllt. Bisher war das für Websites die EN 301 549 in der Version 3.2.1 mit WCAG 2.1 AA.

Am 2. September 2026 wurde die EN 301 549 V4.1.1 veröffentlicht. Sie übernimmt WCAG 2.2 AA und ist ausdrücklich auf den European Accessibility Act zugeschnitten. Rechtswirkung entfaltet sie erst, wenn die EU-Kommission sie im Amtsblatt veröffentlicht; das wird für Ende 2026 erwartet. Unser Rat: Wer jetzt baut oder umbaut, sollte gleich auf WCAG 2.2 AA zielen. Die sechs neuen Kriterien (z. B. Mindestgröße von Klickflächen, kein Zwang zu Ziehbewegungen, keine kognitiven Tests beim Login) sind in einem neuen Projekt kaum Mehraufwand.

07 / Ratgeber

Die Barrierefreiheitserklärung: Pflichtangaben nach Anlage 3

Was im Alltag „Barrierefreiheitserklärung“ heißt, sind im Gesetz die Informationen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Anlage 3 BFSG. Du musst sie in deinen AGB oder „auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“ bereitstellen, selbst barrierefrei, und so lange aufbewahren, wie du die Dienstleistung anbietest. Üblich ist eine eigene Seite, die im Footer neben Impressum und Datenschutz verlinkt ist.

Inhaltlich verlangt Anlage 3 mindestens: a) eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format, b) Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung nötig sind, c) eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen der BFSGV erfüllt, und d) die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Für das BFSG ist das die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg.

Eine Erklärung ersetzt keine barrierefreie Website. Wer „vollständig konform“ schreibt, ohne geprüft zu haben, macht sich eher angreifbarer. Ehrlich ist: was erfüllt ist, welche Bereiche noch nicht, bis wann sie behoben werden und wie Nutzer Barrieren melden können.

08 / Ratgeber

In sieben Schritten zur BFSG-konformen Website

  1. 01

    Betroffenheit prüfen und festhalten

    Beschäftigte, Umsatz, Bilanzsumme, Zielgruppe (B2C, B2B, gemischt) notieren. Wenn du dich auf die Kleinstunternehmen-Ausnahme berufst, lege die Zahlen mit Datum ab und prüfe sie jährlich.

  2. 02

    Automatisch testen

    Lighthouse in Chrome, WAVE oder axe DevTools über Startseite, Kategorie, Produktseite, Warenkorb, Checkout und Kontakt laufen lassen. Automatische Tools finden nur einen Teil der Probleme, aber die meisten Kontrast-, Alt-Text- und Label-Fehler.

  3. 03

    Von Hand testen

    Den Kaufprozess einmal komplett nur mit der Tastatur durchlaufen (Tab, Shift+Tab, Enter, Leertaste). Danach mit Screenreader (NVDA unter Windows, VoiceOver am Mac und iPhone) und bei 200 % und 400 % Zoom.

  4. 04

    Kritische Wege zuerst reparieren

    Priorität hat alles, was einen Kauf verhindert: Varianten-Auswahl, Warenkorb, Formulare, Zahlung, Login, Cookie-Banner. Ein Blogartikel mit schwachem Kontrast ist ärgerlich, ein Checkout ohne Tastaturbedienung ist ein Totalausfall.

  5. 05

    Im Code beheben, nicht per Overlay

    Fehler gehören ins Theme, in die Templates und in die Komponenten. So wirken sie auf allen Seiten gleichzeitig, auch auf künftigen.

  6. 06

    Erklärung veröffentlichen

    Informationen nach Anlage 3 auf einer eigenen Seite, im Footer verlinkt, mit Kontaktweg für Barriere-Meldungen und Angabe der MLBF.

  7. 07

    Dauerhaft absichern

    § 14 Abs. 3 BFSG verlangt, dass die Anforderungen „stets“ erfüllt werden. Also: Redaktionsregeln für Alt-Texte und Überschriften, Prüfung bei jedem Theme- oder Plugin-Update und ein fester Termin für einen erneuten Test.

09 / Ratgeber

Overlays und Barrierefreiheits-Widgets: warum ein Plugin nicht reicht

Tools, die per Skript ein Menü mit Schriftgröße, Kontrastmodus und Vorlesefunktion einblenden, versprechen BFSG-Konformität mit einer Zeile Code. Sie reparieren aber weder fehlende Labels im Checkout noch eine Varianten-Auswahl, die per Tastatur nicht erreichbar ist. Viele Screenreader-Nutzer haben eigene, besser eingestellte Hilfsmittel und empfinden die Overlays als zusätzliche Barriere.

Ein Widget kann eine sinnvolle Ergänzung sein, ersetzt aber keinen barrierefreien Code. Wer sich allein darauf verlässt, hat bei einer Prüfung durch die Marktüberwachung nichts in der Hand.

10 / Ratgeber

Was bei Verstößen droht: Marktüberwachung, Bußgeld, Abmahnung

RisikoGrundlageWas passiert
Prüfung durch die MLBF§ 28 BFSGPrüfung auf Anlass (z. B. Beschwerde) oder per Stichprobe ohne Anlass. Bei Websites nach der Methode aus Anlage 1.
Aufforderung zur Nachbesserung§ 29 BFSGFrist zur Herstellung der Konformität, danach erneute Frist unter Androhung der Untersagung; als letztes Mittel kann das Angebot untersagt werden.
Fehlende oder unvollständige Erklärung§ 30 BFSG„Formale Nichtkonformität“: Frist zur Korrektur, bei Untätigkeit die gleichen Maßnahmen wie oben.
Bußgeld§ 37 BFSGBis zu 100.000 €, wenn eine nicht barrierefreie Dienstleistung angeboten wird (§ 37 Abs. 1 Nr. 8); bis zu 10.000 € in den übrigen Fällen.
Antrag von Verbrauchern und Verbänden§§ 32–34 BFSGBetroffene und anerkannte Verbände können die Behörde zum Handeln verpflichten; zusätzlich gibt es ein Schlichtungsverfahren.
Abmahnung durch Wettbewerber§ 3a UWG (umstritten)Seit 2025 wurden erste Abmahnungen verschickt. Ob BFSG-Pflichten Marktverhaltensregeln im Sinne des UWG sind, ist rechtlich nicht abschließend geklärt.

11 / Ratgeber

Unverhältnismäßige Belastung: kein Freifahrtschein

Die §§ 16 und 17 BFSG erlauben Ausnahmen, wenn Barrierefreiheit das Wesen der Dienstleistung grundlegend verändern oder das Unternehmen unverhältnismäßig belasten würde. Wer sich darauf beruft, muss die Beurteilung nach den Kriterien der Anlage 4 dokumentieren, fünf Jahre aufbewahren, die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich informieren und die Beurteilung mindestens alle fünf Jahre wiederholen.

Wer Fördermittel zur Verbesserung der Barrierefreiheit erhalten hat, kann sich nicht auf unverhältnismäßige Belastung berufen. Für einen normalen Onlineshop ist diese Ausnahme realistisch kaum zu begründen: Ein barrierefreier Checkout ist Stand der Technik, kein Sonderprojekt.

13 / Ratgeber

Was die Umsetzung kostet und wovon es abhängt

Der Aufwand hängt weniger von der Zahl der Seiten ab als von der Zahl der Vorlagen: Ein Shop mit 2.000 Produkten hat oft nur eine Produktvorlage. Wird sie einmal repariert, sind alle 2.000 Seiten repariert. Teuer werden dagegen viele Sonder-Plugins, ein gekauftes Theme mit schwachem Code oder ein Checkout, der fremdgesteuert ist.

Bei Shopify ist der Checkout von Shopify selbst gebaut und gepflegt; die meisten Probleme sitzen im Theme und in Apps. Bei WooCommerce und eigenen Systemen liegt die ganze Strecke in deiner Verantwortung. Wenn ohnehin ein Relaunch ansteht, plane Barrierefreiheit als Anforderung ein statt als Nacharbeit. Mehr zu laufenden Shop-Kosten steht in unserem Artikel Was kostet ein Onlineshop?.

14 / Ratgeber

Hinweis

Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage nach unserem Kenntnisstand vom November 2026 und ist keine Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt; bei der technischen Umsetzung helfen wir.

FAQ

Häufige Fragen

01Gilt das BFSG auch für kleine Onlineshops?

Ja, wenn das Unternehmen 10 oder mehr Personen beschäftigt oder mehr als 2 Mio. € Umsatz und zugleich mehr als 2 Mio. € Bilanzsumme hat. Kleinstunternehmen unterhalb beider Schwellen sind bei Dienstleistungen nach § 3 Abs. 3 BFSG von den Anforderungen ausgenommen.

02Muss meine Firmenwebsite ohne Shop barrierefrei sein?

Nach dem BFSG in der Regel nicht, solange über die Website kein Vertrag mit Verbrauchern geschlossen wird. Sobald du Buchungen, Bestellungen oder kostenpflichtige Anmeldungen online anbietest, ändert sich das.

03Gilt das BFSG für B2B-Shops?

Das Gesetz schützt Verbraucher. Ein Shop, der wirksam nur Gewerbekunden zulässt, etwa per Prüfung der Umsatzsteuer-ID vor der Bestellung, fällt in der Regel nicht darunter. Ein Hinweis „nur für Gewerbetreibende“ ohne echte Prüfung reicht dafür kaum aus.

04Wie hoch sind die Strafen nach dem BFSG?

§ 37 BFSG sieht Bußgelder bis 100.000 € vor, wenn eine nicht barrierefreie Dienstleistung angeboten wird, in anderen Fällen bis 10.000 €. Vorher fordert die Marktüberwachung in der Regel zur Nachbesserung mit Frist auf; im äußersten Fall kann sie das Angebot untersagen.

05Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin oder Overlay?

Nein. Overlays ändern die Darstellung, reparieren aber keine fehlenden Formular-Labels, Fokusfallen oder unzugänglichen Checkout-Schritte. Konformität entsteht im Theme und im Code.

06Wer kontrolliert die Einhaltung des BFSG?

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg. Sie prüft auf Beschwerde und per Stichprobe und muss in deiner Barrierefreiheitserklärung genannt werden.

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